Probezeit-Rechner: Ende der Probezeit, Kündigungsfrist und Termine
Der Probezeit-Rechner bestimmt aus dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der vereinbarten Dauer den letzten Tag der Probezeit. Zusätzlich zeigt er, bis wann eine Kündigung mit der verkürzten Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) zugehen kann und wann das Arbeitsverhältnis dann endet. Die Berechnung läuft sofort in Ihrem Browser, ohne Datenübertragung.
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So berechnet der Rechner die Probezeit
Die Probezeit beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses; dieser Tag zählt mit (Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB). Der letzte Probezeittag ist damit der Tag, der dem gleichnamigen Kalendertag der vereinbarten Monate später vorausgeht. Fehlt dieser Tag im Zielmonat, gilt der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB) – aus dem 31. August plus sechs Monate wird so der 28. beziehungsweise 29. Februar.
Während der Probezeit, längstens für sechs Monate, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung: Geht sie noch in der Probezeit zu, gilt die verkürzte Frist. Geht sie am letzten Probezeittag zu, endet das Arbeitsverhältnis vierzehn Tage später – also nach dem Ende der Probezeit. Dieser Punkt wird oft verwechselt.
Probezeit und Wartezeit sind zu trennen: Die Probezeit betrifft die kurze Kündigungsfrist, die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 KSchG betrifft den Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes. Beide können sechs Monate dauern, meinen aber Verschiedenes. Eine Aussage zur Wirksamkeit einer Kündigung oder zum Kündigungsschutz trifft dieser Rechner nicht.
Durchgerechnetes Beispiel
Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Februar 2026 mit sechs Monaten Probezeit:
| Letzter Tag der Probezeit | Freitag, 31.07.2026 |
|---|---|
| Letzter Zugangstag für eine Probezeit-Kündigung | Freitag, 31.07.2026 |
| Beendigung bei Zugang am letzten Tag (+ 2 Wochen) | Freitag, 14.08.2026 |
Geht die Kündigung also spätestens am 31. Juli 2026 zu, gilt die Zwei-Wochen-Frist; das Arbeitsverhältnis endet dann am 14. August 2026.
Ende der Probezeit je Dauer
Bei einem Beginn am 1. März 2026 ergeben sich je nach vereinbarter Dauer diese letzten Probezeittage:
| Probezeit | Letzter Tag |
|---|---|
| 1 Monat | 31.03.2026 |
| 2 Monate | 30.04.2026 |
| 3 Monate | 31.05.2026 |
| 4 Monate | 30.06.2026 |
| 5 Monate | 31.07.2026 |
| 6 Monate | 31.08.2026 |
Häufige Fragen
Wann endet meine Probezeit?
Die Probezeit endet nach der vereinbarten Dauer, gerechnet ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Februar 2026 mit sechs Monaten Probezeit, ist der letzte Probezeittag der 31. Juli 2026. Fehlt der Tag im Zielmonat – etwa bei Beginn am 31. August –, endet die Probezeit am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Kann nach dem Ende der Probezeit noch mit zwei Wochen gekündigt werden?
Ja, sofern die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Maßgeblich ist der Zugang: Geht die Kündigung am letzten Probezeittag zu, läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB von diesem Tag an – das Arbeitsverhältnis endet dann rechnerisch vierzehn Tage später, also nach dem Ende der Probezeit. Entscheidend ist der Zugang in der Probezeit, nicht das Fristende.
Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?
Die Probezeit ist eine im Vertrag vereinbarte Phase mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Wartezeit ist die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, nach denen der allgemeine Kündigungsschutz greifen kann (§ 1 KSchG). Beide dauern oft sechs Monate, sind aber verschieden: Die Probezeit betrifft die Frist, die Wartezeit den Kündigungsschutz.
Darf die Probezeit länger als sechs Monate sein?
Eine Probezeit kann vertraglich länger vereinbart werden, die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt aber höchstens für sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Nach sechs Monaten gelten die längeren gesetzlichen Fristen des § 622 Abs. 1 BGB, auch wenn eine längere Probezeit vereinbart ist.
Gilt das auch für Auszubildende?
Nein, für die Berufsausbildung gelten eigene Regeln. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Frist gekündigt werden. Dieser Rechner bildet den Regelfall des § 622 Abs. 3 BGB ab, nicht das Ausbildungsverhältnis.
Zählt der erste Arbeitstag bei der Probezeit mit?
Ja, der erste Arbeitstag zählt mit, weil die Probezeit mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses anfängt (Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB). Der letzte Probezeittag ist deshalb der Tag, der dem gleichnamigen Tag Monate später vorausgeht – bei Beginn am 1. eines Monats also der letzte Tag des Zielmonats.
Begriffe kurz erklärt
- Probezeit
- Die Probezeit ist eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Anfangsphase, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann (§ 622 Abs. 3 BGB), längstens für sechs Monate.
- Wartezeit
- Die Wartezeit sind die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, nach denen der allgemeine Kündigungsschutz greifen kann (§ 1 KSchG); sie ist nicht dasselbe wie die Probezeit.
- Zugang der Kündigung
- Der Zugang ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dem Empfänger so zugeht, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann; ab dem Zugang läuft die Kündigungsfrist.
- Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses; in der Probezeit beträgt sie zwei Wochen.
Verwandte Rechner
- Kündigungsfrist-Rechner Gesetzliche Kündigungsfrist und Beendigungstermin nach § 622 BGB nach Ablauf der Probezeit – Grundfrist und Arbeitgeber-Staffel.
- Fristenrechner Fristende nach BGB für Tages-, Wochen- und Monatsfristen – etwa zum Nachrechnen der Zwei-Wochen-Frist ab Zugang.
- Alle Rechner Übersicht aller verfügbaren Rechner auf der Startseite.
Dieser Rechner berechnet die Termine rund um die Probezeit schematisch nach § 622 Abs. 3 BGB (Rechtsstand: 2026). Er trifft keine Aussage zur Wirksamkeit oder Form einer Kündigung und zum Kündigungsschutz. Abweichende Regelungen aus Arbeits- oder Tarifvertrag und die Sonderregeln der Berufsausbildung (§ 20 BBiG) kann er nicht berücksichtigen. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.